Letzte Aktualisierung: 18. Januar 2024
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Schulungen der DETEC Software GmbH, Im Neugrund 16, 64521 Groß-Gerau, nachfolgend "DETEC" genannt, die von Unternehmen in Auftrag gegeben werden, gleich ob die Schulungen in den Räumlichkeiten von der DETEC, bei dem Kunden oder als Online-Schulung durchgeführt werden. Die von der DETEC angebotenen Schulungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der ersten Auftragserteilung für die laufende Geschäftsbeziehung einbezogen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die DETEC ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere wird der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, hiermit widersprochen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die DETEC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
1.2
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, § 14 Abs. 2 BGB.
1.3
Die von der DETEC angebotenen Online-Schulungen dienen ausschließlich der Einführung in die von DETEC angebotenen Produkte. Es handelt sich insoweit nicht um Fernunterricht i.S.d. § 1 FernUSG. Insbesondere findet keine Überwachung des Lernerfolges i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG statt. Die Vermittlung der Schulungsinhalte erfolgt ausschließlich durch die einseitige audiovisuelle Zurverfügungstellung der Schulungsinhalte durch die DETEC. Die Beantwortung von Verständnisfragen der Kunden durch die DETEC stellt einen absoluten Ausnahmefall dar und dient ausschließlich der Selbstkontrolle der Kunden. Es findet durch die DETEC darüber hinaus keine Kontrolle des Lernerfolges in mündlicher oder schriftlicher Art statt.
2.1
Die Darstellung der Kurstermine auf der Webseite von der DETEC stellt kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Kurspräsentation dar. Für die Buchung eines Kurses muss der Kunde:
Der Buchungsprozess und der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ gibt der Kunde eine verbindliche Buchung der ausgewählten Kurse ab. Den Eingang der Buchung bestätigt die DETEC dem Kunden umgehend per E-Mail.
2.2
Die Buchung stellt ein Angebot an die DETEC zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde ist an seine Angebotserklärung 5 Tage lang gebunden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann die DETEC die Annahme des Angebots erklären. Die automatische Buchungsbestätigungs-E-Mail bezüglich des Eingangs der Buchung ist keine Annahmeerklärung im o. g. Sinne.
2.3
Eine Anmeldung kann auch telefonisch oder per Fax erfolgen. Bei der telefonischen Anmeldung wird der Kunde zur Einsichtnahme dieser AGB auf die Internetseite der DETEC verwiesen, auf Verlangen werden ihm diese AGB in Textform zugesandt. Bei Buchungen per Fax werden dem Kunden die AGB per Fax übermittelt.
2.4
Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn ein Schulungsangebot von DETEC offensichtliche Schreibfehler oder andere falsche Angaben enthält, die die Eigenschaften oder den Preis der Schulung betreffen. Die DETEC muss dem Kunden nachweisen, dass es sich um einen Schreibfehler oder um eine falsche Angabe handelt.
3.1
Bei Online-Schulungen wird die Schulungsumgebung nicht von der DETEC gestellt. Für die Kunden der Online-Schulung hat der Kunde sämtliche technische und organisatorische Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen, die für die Durchführung der Schulung notwendig sind. Insbesondere erfordert die Teilnahme an der Schulung sowie die Nutzung bestimmter Funktionalitäten eine bestehende Datenverbindung auf dem für die Schulung genutzten Endgerät. Sofern die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet, wird DETEC den Kunden rechtzeitig vor Kursbeginn mitteilen, welche Beschaffenheit und Ausrüstung die Schulungsräume aufweisen müssen. Hierzu gehören insbesondere geeignete Rechner, auf welchen die jeweilige Software installiert ist, die Gegenstand der Schulung ist.
3.2
Die Kunden müssen in einer abgeschlossenen, virtuellen Umgebung auf eine separate DoXite-Umgebung zugreifen können. Sie benötigen innerhalb dieser Schulungsumgebung administrative Rechte. Da die Kurse sehr praxisorientiert sind und entsprechend viele Übungen enthalten, ist es notwendig, dass die Kunden über die Funktion verfügen, ihren Bildschirm für alle Beteiligten sichtbar zu machen. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellte Schulungsumgebung weder seine Produktivsysteme noch seinen Betrieb beeinflussen oder stören.
3.3
Bei der Durchführung von Online-Schulungen verwendet die DETEC als Videokonferenz-Tool „Google Meet“. Hierbei findet eine Bild- und Tonübertragung statt und es gibt die üblichen Funktionen, wie z. B. „Bildschirm teilen“ oder „Mauskontrolle übergeben“. Falls die Richtlinien des Kunden es erfordern, dass ein kundeninternes Meeting-Tool wie z. B. WebEx oder MS Teams verwendet werden muss, dann setzt der Kunde die Meetingsessions auf und der Trainer ist ein Teilnehmer, der allerdings sämtliche Rechte übertragen bekommt, die für die Durchführung der Schulung notwendig sind (u. a. Präsentator-Rechte).
3.4
Weitere Mitwirkungshandlungen des Kunden sind insbesondere, aber nicht abschließend, die folgenden Mitwirkungsleistungen:
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis von der DETEC zugeordnet wurden. Soweit Mitwirkungsleistungen durch den Kunden geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert DETEC diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Die DETEC wird den Kunden unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
3.5
Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen durch den Kunden unentgeltlich zu erbringen. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung durch die DETEC hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
4.1
Die DETEC ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Die DETEC trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit die DETEC dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zu dem Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
4.2
Die DETEC kann ihre Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. Die DETEC wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.
4.3
Die von der DETEC zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit von der DETEC eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. Das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis stellt insbesondere keine Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. § 1 AÜG dar.
5.1
Die durch die DETEC erbrachten Leistungen werden pauschal gemäß den auf der Webseite angegebenen Schulungspreisen vergütet. Der Kurspreis wird zuzüglich Mehrwertsteuer nach Abschluss des Kurses in Rechnung gestellt, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig ist.
5.2
Die DETEC hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten nach den geltenden steuerrechtlichen Grundsätzen. Hierzu zählen insbesondere:
Sofern die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet, zählen hierzu auch die Kosten für die Verpflegung der Teilnehmer. DETEC ist verpflichtet, sämtliche Belege, Originalquittungen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den angefallenen Reisekosten vorzulegen. Die Belege müssen die Art und den Grund der Aufwendung deutlich dokumentieren. Die Bereitstellung von Schulungsmaterial wird nicht gesondert vergütet, sofern nicht anderweitig vereinbart.
5.3
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (z. Zt. 19%).
Kündigt der Kunde den Vertrag oder einzelne Leistungsteile vor Leistungserbringung, so behält die DETEC bei Verträgen, die zu einem Festpreis abgewickelt werden, den vollen Zahlungsanspruch. Sie muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigungen an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
7.1
Die DETEC ist berechtigt, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, bei Erkrankung des Schulungsleiters oder anderer unverschuldeter Ausfälle, Schulungen abzusagen oder im Einvernehmen mit dem Kunden zu verschieben. Die DETEC wird den Kunden hierüber unverzüglich per E-Mail an die angegebenen Kontaktdaten benachrichtigen und mit dem Kunden einen Ersatztermin abstimmen.
7.2
Solche von DETEC nicht zu vertretende Gründe können insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich von der DETEC stehen (wie z. B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, höhere Gewalt etc.), sowie die vorsätzliche Schädigung durch Dritte (Virus, Malware etc.) darstellen. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Durchführbarkeit der Schulung haben. Soweit derartige Umstände die Durchführbarkeit der Schulung verhindern, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
8.1
Die DETEC überträgt dem Kunden an Schulungsunterlagen, welche ausdrücklich als Handout oder als PDF-Datei ausgegeben werden, ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, diese für eigene interne Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist dagegen ausdrücklich nicht dazu befugt, Lizenzmaterial und sonstiges Lehrmaterial, das für Schulungszwecke ausgehändigt wurde, zu kopieren, Dritten zugänglich zu machen oder aus den Kursräumen zu entfernen oder mitzunehmen. Lizenzmaterial sind insbesondere Datenverarbeitungsprogramme und lizenzierte Datenbestände in maschinenlesbarer Form einschließlich dazugehöriger Dokumentation.
8.2
Das Nutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 umfasst auch das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene interne Zwecke zu nutzen, einschließlich der Speicherung und Vervielfältigung.
8.3
Die Nutzungsrechte gem. § 8 gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.
9.1
Die DETEC haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen, sowie für einfach fahrlässig bewirkte Körperschäden. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
9.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die DETEC nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ferner der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten für die DETEC tätigen Erfüllungsgehilfen. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) bleibt unberührt.
Alle personenbezogenen Daten werden bei der DETEC streng vertraulich behandelt. Die Datenschutzpraxis von der DETEC steht insbesondere im Einklang mit der DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Persönliche Kundendaten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses weitergegeben. Nur die jeweils notwendigen Daten werden an Dritte weitergegeben. Es besteht u. a. jederzeit die Möglichkeit, unentgeltliche Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten zu verlangen und diese löschen, berichtigen oder für Zwecke der Werbung sperren zu lassen. Unsere ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie hier (https://www.detec.de/datenschutzerklaerung/).
11.1
Alle mit der DETEC abgeschlossenen Verträge im Sinne von § 1 unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.
11.2
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist Gerichtsstand der Sitz der DETEC.
11.3
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz von der DETEC.
11.4
Anzeigen und Erklärungen gegenüber der DETEC sind in Textform abzugeben. Vertragliche Abreden oder Erklärungen des Verwenders bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.5
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
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